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   SG Dortmund, 23.10.2003 - S 14 KA 208/01   

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https://dejure.org/2003,18860
SG Dortmund, 23.10.2003 - S 14 KA 208/01 (https://dejure.org/2003,18860)
SG Dortmund, Entscheidung vom 23.10.2003 - S 14 KA 208/01 (https://dejure.org/2003,18860)
SG Dortmund, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - S 14 KA 208/01 (https://dejure.org/2003,18860)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Ermächtigung eines Kinderchirurgen auf einen Katalog enumerativ aufgezählter Krankheitsbilder; Frage, ob durch die beschränkte Ermächtigung eine Versorgungslücke bei der kinderchirurgischen Versorgung entstanden ist; Frage des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 30/02 R

    Revisionsverfahren - Gegenrüge - Geltendmachung der maßgeblichen Gesichtspunkte

    Auszug aus SG Dortmund, 23.10.2003 - S 14 KA 208/01
    Das Gericht sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.04.2003 Az: B 6 KA 30/02 R Hierin wird sinngemäß ausgeführt, dass schon aus Gründen der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) die Abgrenzung zwischen dem "Mutterfach" (hier Allgemeinchirurgie) und dem "Tochterfach" (Kinderchirurgie) nicht in der Weise vorgenommen werden könne, dass der für das Mutterfach qualifizierte Arzt automatisch seine Berechtigung zur Leistungserbringung verliert, wenn die Leistungen zum Spektrum des sich später entwickelnden Tochterfachs zählen.
  • OLG Hamm, 03.07.2009 - 11 U 25/09

    Unbegründetheit der Klage eines Krankenhausarztes wegen der eingeschränkten

    Der Kläger führte hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 14 KA 208/01), gegen dessen klageabweisendes Urteil vom 23.10.2003 er Revision zum Bundessozialgericht (B 6 KA 3/04) einlegte, die mit einem in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 abgeschlossenen Vergleich endete, in dem sich der Berufungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Westfalen Lippe verpflichtete, in einem noch anhängigen weiteren Widerspruchsverfahren über einen Antrag des Klägers vom 03.11.2004 auf (Verlängerung der) Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, auf den hin dem Kläger mit Beschluss vom 23.06.2005 zunächst (erneut) nur eine eingeschränkte Ermächtigung erteilt worden war, weiter abzuklären, für welche chirurgischen Leistungen an Kindern eine Ermächtigung des Klägers erforderlich sei.
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